Veruntreuung | Vermögen
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 A.a. X. wurde am 30. Juni 1982 in A. geboren, wo sie zusammen mit einer jüngeren Schwester bei ihren Eltern aufwuchs. In A. besuchte sie vier Jahre die Volks- und fünf Jahre die Hauptschule. Danach erlernte sie keinen Beruf. Sie arbei- tete während 1 ½ - 2 Jahren als Raumpflegerin bei der Reinigungszentrale L. in A.. Am 23. Dezember 1999 und am 26. Juli 2001 wurden ihre zwei Kinder B. und C. geboren. X. hatte 1 ½ Jahre lang eine Stelle als Bürogehilfin bei der Firma D. in A.. Derzeit ist sie bei der E. GmbH in A. angestellt. Eigenen Angaben zufolge verdient sie zurzeit monatlich EUR 970.--. Zudem bezieht sie monatlich Kinderzulagen in der Höhe von EUR 200.--. Sie hat kein Ver- mögen. b. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. In Deutschland und Österreich liegen folgende Verurteilungen vor:
1) 11.05.2000 Jugendgerichtshof A. teils vollendeter, teils versuchter schwerer gewerbsmässiger Betrug, 9 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre;
2) 08.04.2003 Jugendgerichtshof A. Diebstahl, 10 Wochen Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre;
3) 23.01.2004 Amtsgericht Besigheim (D) Strafbefehl: Verwarnung wegen Wuchers, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 50.00 unter Vorbehalt der Verur- teilung, Bewährungszeit 2 Jahre; c) Am 17. Juni 2005 leistete X. ein Depositum in der Höhe von Fr. 3'000.-- . d) X. befand sich vom 16. bis am 17. Juni 2005 in Polizeihaft. B.a. Am 20. Juni 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft von Graubünden vorzeitig gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und beauftragte das Untersuchungsrichteramt G. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung er- ging am 8. Juni 2006. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 wurde X. wegen Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Der ge- stützt auf Art. 346 StGB und Art. 47 StPO zuhanden des Bezirksgerichts Plessur erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2006 folgender Sachverhalt zu Grunde:
E. 3 „Am 20. Mai 2005, um ca. 14.00 Uhr, traf Y. X. vor dem Schuhladen F. in G.. Die Angeklagte gab vor, über aussergewöhnliche mentale Fähigkeiten zu ver- fügen und in der Lage zu sein, die schwierige Lebenssituation von Y. zu er- kennen und wieder zum Guten wenden zu lassen. Die zwei Frauen begaben sich dann ins Café H., wo die Angeklagte Y. eine Wurzel übergab, welche aus Lourdes stamme und ihr Kraft spende. Danach fuhren sie in den Fürstenwald. Dort führte X. ein Ritual mit einer Schnur durch, worauf sie Y. mitteilte, dass sie nun drei Tage brauche, um ihr Problem zu lösen. Y. schöpfte dadurch Ver- trauen und war der festen Überzeugung, X. könne ihr helfen, ihr psychisches Tief zu überwinden. Am 21. Mai 2005 rief die Angeklagte Y. an und vereinbarte mit ihr ein Treffen auf den 23. Mai 2005, um 09.00 Uhr, beim Café H. in G.. Wie vereinbart trafen sich die zwei Frauen am 23. Mai 2005 beim Café H.. Von dort aus fuhren sie dann zur K., wo X. im Fahrzeug von Y. ein weiteres Ritual vornahm. Dabei zerschlug sie in einem T-Shirt des Ehegatten von Y. ein rohes Ei, um die “schwarze Macht“ von ihr zu lösen. Daraufhin sagte sie, dass sie jetzt eine neue Seele für die böse Macht finden und dieser Seele soviel Geld als möglich geben müsse. X. erklärte ihr, dass sie (die Angeklagte) dieses Geld reinigen musste. Ferner erklärte sie Y., dass man das Geld am kommenden Tag wieder auf das Bankkonto einzahlen könne und ihr Ehemann somit davon nichts mer- ken werde. Y. entschied sich deshalb, CHF 40'000.-- zu besorgen und begab sich unverzüglich auf zwei Banken in I. und G.. Nachdem sie sich dieses Geld beschafft hatte, begaben sich die zwei Frauen zum Friedhof J.. Dort musste Y. den gesamten Geldbetrag von CHF 40'000.-- in einen Plastiksack legen. X. forderte dann Y. auf, auch ihren Schmuck, welcher einen Gesamtwert von CHF 19'135.-- aufwies, in den Plastiksack zu legen, damit sie auch diesen reinigen könne. Sie nahm selbst ihre Schmuckstücke und legte auch diese in den Plastiksack. Schliesslich teilte sie Y. mit, sie werde sie anrufen, wenn das Geld und der Schmuck gereinigt seien. Schliesslich entfernte sie sich. Nach dem 23. Mai 2005 kam es zu weiteren telefonischen Kontakten zwischen Y. und X.. Noch am selben Tag erklärte diese, dass sie das Geld und den Schmuck nicht mehr zurückgeben könne, denn das Böse habe verlangt, dass man alles opfere. Dafür sei Y. nun ein freier Mensch. Später gab X. an, das Geld u.a. im L.dom in A. in eine Sammelbox gelegt und den Schmuck Ob- dachlosen gespendet zu haben.“ b. Am 27. Juni 2006 reichte Y., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Christian Rathgeb, eine Adhäsionsklage über Fr. 59'135.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab 24. Mai 2005, ein. C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte vor der Vorinstanz fol- gende Anträge: „1. X. sei der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von 2 Ta- gen, mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen.
E. 4 Das von X. geleistete Depositum von CHF 3'000.-- sei an die Verfah- renskosten anzurechnen.
E. 5 Die Adhäsionsklage wird gutgeheissen und X. verpflichtet, Y. CHF 59'135.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab 24. Mai 2005, zu bezahlen.
E. 6 Die Kosten des Verfahrens von CHF 6'156.05 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3'156.05 und Gerichtsge- bühr von CHF 3'000.00) gehen zu Lasten der Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft von CHF 410.-- sowie des allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
E. 7 X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich insgesamt CHF 6'456.05 (Busse: CHF 300.00; Verfahrenskosten: CHF 6'156.05). Die Busse wird mit dem geleisteten Depositum verrechnet. Die verbleiben- den CHF 2'700.00 werden an die Verfahrenskosten angerechnet. X. hat den Restbetrag von CHF 3'456.05 innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Urteils auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Ples- sur zu überweisen.
E. 8 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 9 mehrer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 311 ff.). 5.a. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2005 (act. 8.2) sagte X. aus, dass sie sich bisher noch nie in G. aufgehalten habe. Sie bestritt, zwischen dem 20. und dem 23. Mai 2005 eine Frau in G. angesprochen und sie psychisch unter Druck gesetzt und ihr Geld und Schmuckgegenstände abgenom- men zu haben. Es müsse sich um eine Verwechslung handeln. In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2005 (act. 8.6) äusserte sich X. nicht zu den erhobenen Vorwürfen, sondern bestand auf einer anwaltlichen Ver- tretung. Ebenfalls am 17. Juni 2005 fand zwischen X. und Y. ein Konfrontverhör statt (act. 8.8). X. gab zu Protokoll, Y. am 20. Mai 2005, ca. 14.00 Uhr, vor dem F.-Ge- schäft in G. getroffen zu haben. Anschliessend seien sie ins Café H. gegangen, um miteinander über die problematische Ehebeziehung von Y. zu reden. X. habe der Geschädigten angeboten, für sie zu beten, damit sie ihre Beziehung verbessern könne. Darauf seien sie gemeinsam in den Fürstenwald gegangen und hätten ge- betet. Dabei habe sie etwas mit einer Schnur gemacht, das sie aber nicht als Ritual bezeichnen würde. Sie habe von Y. einen Perlenring bekommen, welchen sie ihr beim nächsten Treffen jedoch wieder zurückgegeben habe. Bezüglich des zweiten Treffens vom 23. Mai 2005 sagte X. aus, wiederum mit Y. gebetet zu haben, wobei sie Eier verwendet habe. Sie gab zu, von Y. ca. Fr. 40'000.-- an Bargeld erhalten zu haben. Y. habe ihr das Geld freiwillig gegeben und sie hätte sie zu nichts gezwun- gen. Ebenso treffe zu, dass sie von Y. verschiedene Schmuckstücke erhalten habe. Das Geld habe sie im L.dom in A. in eine Sammelbox geworfen. Die Schmuckstücke habe sie an obdachlose Menschen gegeben. Nach dem 23. Mai 2005 habe sie meh- rere Male mit Y. telefoniert. Vor dem Untersuchungsrichteramt G. sagte X. am 23. Januar 2006 (act. 8.9) aus, das Geld und die Schmuckstücke angenommen zu haben, damit sich Y. freier fühle. Sie habe diese Sachen nicht verbrannt, sondern damit Spenden in mehreren Kirchen getätigt. Die Schmuckstücke habe sie an obdachlose Menschen überreicht. Y. sei mit diesem Opfer einverstanden gewesen. Sie habe nicht den gesamten Geldbetrag im A.er L.dom gespendet. Einen kleinen Teil des Geldes habe sie in die Sammelbox im L.dom geworfen. Mehrere kleine Teile habe sie vor mehreren Ma-
E. 10 donna-Statuen in verschiedenen Kirchen in A. deponiert. Sie habe die Sachen nicht zur Reinigung erhalten. b. Y. führte am 30. Mai 2005 vor der Kantonspolizei Graubünden (act. 8.1) aus, X. am 20. Mai 2005, um ca. 14.00 Uhr, vor dem Schuhhaus F. in G. ange- troffen zu haben und von ihr auf ihre schlechte psychische Verfassung angespro- chen worden zu sein. Sie habe ihre Hilfe angeboten. Sie hätten zusammen einen Kaffee getrunken und X. habe ihr eine heilige Wurzel übergeben. Anschliessend seien sie zum Fürstenwald gefahren, wo X. ein Ritual mit einer Schnur gemacht habe. Sie habe ihr gesagt, sie brauche jetzt drei Tage, um das Problem zu lösen. Allerdings habe X. dann ihren Perlenring haben wollen, weil sie gespürt hätte, dass dieser Ring vergiftet war. Sie habe diesen reinigen wollen. Am 23. Mai 2005 hätten sie sich wieder getroffen und ein Ritual mit einem Ei durchgeführt. X. habe dann angeblich die schwarze Macht von ihr lösen können. Jetzt habe sie eine neue Seele für die böse Macht finden müssen; dieser Seele habe man viel Geld geben müssen. Sie habe einen Betrag von Fr. 1'000.--, danach Fr. 4'000.-- und schliesslich Fr. 10'000.-- genannt. X. habe dann je Fr. 10'000.-- für jede Person der Familie haben wollen. Sie habe ihr dann erklärt, dass sie nicht soviel Geld beschaffen könne, da dies ihr Mann merken würde. Infolgedessen habe X. gesagt, sie könne das Geld am nächsten Tag wieder auf das Konto legen, ohne dass dies ihr Mann sehen würde. Dies sei für sie der Punkt gewesen, an dem sie sich einverstanden erklärt habe. Sie habe dies zu Ende bringen wollen und sich entschieden, das Geld abzuheben. Nachdem sie das Geld besorgt habe, seien sie zum Friedhof J. gefahren. Dort habe sie das Geld in eine Plastiktasche werfen müssen. Danach habe X. ihr gesagt, dass sie auch noch den Schmuck in die Tasche werfen solle, da sie diesen auch noch reinigen müsse. Die Frau habe ihr dann die Fingerringe sowie die Ohrringe und die Armbanduhr vom Leib gerissen und in ihre Plastiktasche geworfen. Sie würde an- rufen, wenn diese Sachen gereinigt seien. Am selben Tag hätte sie von der Frau einen Anruf mit der Mitteilung erhalten, dass sie alles habe verbrennen müssen, denn das Böse habe verlangt, dass man alles opfere. Sie sei jetzt dafür ein freier Mensch. Sie dürfe niemandem davon erzählen, ansonsten das Böse wieder zurück- kommen würde. Ein paar Tage später habe die Frau bei ihr zuhause angerufen. Sie habe erwähnt, dass sie für sie beten werde und dass sie niemandem etwas erzählen dürfe. Diese Frau habe sie mit ihrer schwarzen Magie psychisch völlig unter Druck gesetzt. Sie habe sich machtlos und ausgeliefert gefühlt.
E. 11 Diese Aussagen bestätigte Y. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
17. Juni 2005 (act. 8.4) und im Konfrontverhör vor dem Untersuchungsrichteramt G. vom 17. Juni 2005 (act. 8.8). c. Aufgrund der Aussagen von X. wurden von der Interpol A. Erhebungen durchgeführt. Vom Sakristeidirektor der M. konnte in Erfahrung gebracht werden, dass eine Spende in der Höhe von ca. Fr. 40'000.-- nicht in der Kollekte der Pfarre vorgefunden wurde. Dies wäre mit Sicherheit aufgefallen. Auch sei nicht bekannt, dass in anderen Kirchen eine derartig hohe Spende gegeben worden sei. Erhebun- gen im Rahmen von Streifen in sog. “Sandlerkreisen“ hinsichtlich verschenkter Schmuckstücke seien ebenfalls negativ verlaufen (act. 7.17). 6. Die Berufungsklägerin macht geltend, das Geld und die Schmuckstü- cke als Spende entgegengenommen zu haben. Sie bestreitet, dass sie die Sachen habe reinigen und an Y. zurückgeben wollen. Es ist daher im Folgenden im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob X. mit ihrer Behauptung durchzudringen ver- mag. a. Die Berufungsklägerin wurde viermal einvernommen, wobei sie in den verschiedenen Befragungen je unterschiedliche Aussagen machte. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2005 (act. 8.2) sowie in der zweiten vom
17. Juni 2005 (act. 8.6) bestritt X., etwas mit dem Vorfall zu tun zu haben, obwohl Y. sie anhand eines Fotoblattes zweifelsfrei identifizieren konnte (act. 8.4 und act. 8.5). X. machte vielmehr geltend, gerade erst in G. eingetroffen zu sein (act. 8.2). Erst im Konfrontverhör gab die Berufungsklägerin zu, Y. getroffen und öfters mit ihr telefoniert zu haben (act. 8.8, S. 2). Sie bestätigte im Konfront ausserdem, von Y. Geld und Schmuck entgegen genommen zu haben. Das Geld sowie die Schmucks- tücke habe sie gespendet: im L.dom in A. habe sie das Geld in eine Sammelbox geworfen und die Schmuckstücke habe sie an obdachlose Menschen gegeben (act. 8.8, S. 3). Demgegenüber äusserte sich X. – nachdem abgeklärt worden war, dass im L.dom keine so hohe Spende eingegangen war – am 23. Januar 2006 vor dem Untersuchungsrichteramt dahingehend, dass sie in mehreren Kirchen in A. Spen- den getätigt habe. Sie habe nicht den ganzen Betrag im L.dom in die Sammelbox gegeben, sondern nur einen kleinen Teil des Geldes. Mehrere kleine Teile habe sie vor Madonna-Statuen in verschiedenen orthodoxen Kirchen in A. gespendet (act. 8.9, S. 4). Diese Unstimmigkeiten in den Einvernahmen, bei denen die Berufungs- klägerin jedes Mal eine andere Version des Sachverhaltes schilderte, sprechen ge- gen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von X..
E. 12 Y. hielt indessen an ihrer Aussage, die Berufungsklägerin habe das Geld und den Schmuck zur Reinigung entgegen genommen, in allen drei Einvernahmen fest (act. 8.1, act. 8.4 und act. 8.8). Sie schilderte den Sachverhalt anschaulich und wi- derspruchsfrei. Y. konnte die Berufungsklägerin beschreiben und schliesslich an- hand eines Fotoblattes auch identifizieren (act. 8.1, S. 4 und act. 8.5). b. Es ist daher festzuhalten, dass für das Kantonsgericht von Graubün- den bei Betrachtung der gesamten Umstände keine Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie er der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt worden ist, zumal die Aussagen der Beru- fungsklägerin zahlreiche Widersprüche aufweisen. Die Depositionen von Y. jedoch sind konstant und glaubhaft. Es bleibt festzustellen, dass die Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien vollen und rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen, dass die Berufungsklägerin zwischen dem 20. und 23. Mai 2005 von Y. Geld in der Höhe von Fr. 40'000.-- sowie Schmuckstücke im Wert von Fr. 19'135.-- an sich genommen hat, um diese Sachen zu reinigen und sie anschliessend wieder an Y. auszuhändi- gen. c. Die Höhe des Geldbetrages sowie der Wert der Schmuckstücke ist in den Akten dokumentiert (act. 7.2, 7.3 und 7.4). Dass die Sachverhaltsdarstellung von Y. zutrifft und die Berufungsklägerin deren Vertrauen gewann und schliesslich missbrauchte, ergibt sich zudem auch daraus, dass sich Y. im damaligen Zeitpunkt in einer labilen psychischen Verfassung befand (act. 8.8). Sie empfand X. als lie- bens- und vertrauenswürdig (act. 8.1). Dieses Vertrauen wurde noch gestärkt, als die Berufungsklägerin den Perlenring beim zweiten Treffen als angeblich gereinigt wieder zurückgab (um ihn dann allerdings wiederum mitzunehmen, act. 8.8). Der zentrale Punkt für Y., Geld und Schmuck zu übergeben, war die Reinigung dieser Gegenstände, was ja auch durch die durchgeführten Rituale u.a. mit dem Ei, wel- ches in einem T-Shirt des Ehemannes zerschlagen wurde (act. 8.1 S. 2, act. 8.9 S.
2) dokumentiert wird. Die – nachgeschobene – Version der Berufungsklägerin, die Gegenstände seien zum Zweck der Spende übergeben worden, ist als reine Schutz- behauptung zu werten und findet in den Akten keine Stütze. Die Aussage von Y., wenn sie spende, tue sie es selber, wirkt vor dem geschilderten Hintergrund glaub- haft (vgl. act. 8.8). In diesem Zusammenhang darf nicht ausgeblendet werden, dass die Berufungsklägerin auch in früheren Verfahren in ähnlicher Art und Weise vorge- gangen ist (act. 5.7.1 und act. 5.9.2).
E. 13 7.a. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Veruntreuung schuldig. Täter kann nur sein, wem eine Sache anvertraut wurde. Als Sachen gelten körperliche Gegenstände im Sinne von Art. 713 ZGB unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Wert. Beweglich sind Fahr- nissachen sowie alles, was durch Abtrennung beweglich gemacht werden kann. Auch Bargeld stellt eine fremde Sache dar, soweit es nicht durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist (Niggli/Riedo, in: Basler Kommen- tar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2003, N. 25 ff. und N. 34 ff. vor Art. 137, N. 11 zu Art. 138). Nach der langjährigen Recht- sprechung des Bundesgerichts ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbe- sondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (u.a. BGE 120 IV 276, E. 2; 120 IV 117, E. 2 b; 118 IV 32, E. 2 a). Die Sache muss dabei mit Willen des Täters in dessen Gewahrsam übergehen und der Treugeber muss sei- nen Gewahrsam vollständig aufgeben. Vollständige Aufgabe des Gewahrsams durch den Treugeber (und damit Anvertrauen) liegt nicht vor, wenn dieser weiterhin Verfügungsmacht bzw. Kontrolle über die Sache innehat (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 69 f. und 76 f. zu Art. 138). Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Treuge- ber und Treuhänder muss nicht bestehen. Selbst ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis genügt (BGE 73 IV 170, 86 IV 160, 92 IV 174), d.h. eines, das sich nicht auf Gesetz oder Vertrag gründet, z.B. weil derselbe ungültig oder nichtig ist (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 79 ff. zu Art. 138 mit weiteren Hinweisen). Die Tathand- lung besteht in der Aneignung der fremden Sache. Der Täter muss den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zu- eignung der Sache haben, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 96 zu Art. 138). Ein Vermögens- schaden wird nicht vorausgesetzt (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 102 zu Art. 138). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz hinsichtlich der Fremdheit der Sache, der dauernden Enteignung und der zumindest vorübergehenden Aneignung. Weiter notwendig ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. An dieser kann es fehlen, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 105 ff. zu Art. 138).
E. 14 b. Die Schmuckstücke und das Bargeld sind nach dem Gesagten als Sa- chen zu qualifizieren. Sie wurden der Berufungsklägerin zudem nicht zu Eigentum übertragen, sondern vielmehr mit der Verpflichtung, die Sachen zu reinigen und da- nach wieder zurückzugeben, womit sie als anvertraut im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung gelten. Ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien un- gültig oder nichtig ist, ist nicht relevant, zumal das Bundesgericht selbst ein fakti- sches Vertrauensverhältnis genügen lässt. Dieses tatsächliche Vertrauensverhält- nis zeigt sich vorliegend unter anderem (siehe vorstehend E. 6) darin, dass X. den anlässlich des ersten Treffens erhaltenen Perlenring beim zweiten Treffen wieder an Y. aushändigte (act. 8.1, S. 2; act. 8.8, S. 6). Sie bestärkte damit Y. im Vertrauen, dass sie auch die anderen Schmuckstücke und das Geld nach erfolgter Reinigung wieder zurück erhalten werde. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Ob- wohl X. wusste, dass ihr die fremden Sachen zur Reinigung übergeben worden wa- ren, hat sie sich das Geld und den Schmuck zumindest vorübergehend angeeignet und Y. – indem sie ihr die Gegenstände nicht mehr zurückgab – dauernd enteignet. Infolge fehlender Ersatzbereitschaft ist auch das Tatbestandsmerkmal der unrecht- mässigen Bereicherung erfüllt. X. ist daher der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. c. Zu Handen der Verteidigung sei noch angefügt, dass im vorliegenden Fall nicht so sehr eine Täuschung, als vielmehr ein begründetes Vertrauensverhält- nis im Vordergrund steht, welches von der Berufungsklägerin raffiniert missbraucht wurde. Dass die Berufungsklägerin hellseherische Fähigkeiten für sich in Anspruch nimmt, ergibt sich nicht nur aus den Akten (act. 5.7.1, 5.9.2 und 8.9), sondern wurde auch von der Verteidigung vor der Vorinstanz indirekt zugestanden, indem dort be- hauptet wurde, die Berufungsklägerin habe das Wahrsagen seit 1 ½ Jahren aufge- geben (Plädoyer, S. 9). Ob schliesslich die Berufungsklägerin tatsächlich über hell- seherische Fähigkeiten verfügt und ob ihre im vorliegenden Fall erbrachte “Dienst- leistung“ nach ihrer Vorstellung entgeltlich hätte sein sollen, ist irrelevant, zumal über ein Entgelt – schon gar nicht in der Höhe der veruntreuten Werte – nie gespro- chen worden war und ein solches nie Inhalt der Gespräche zwischen der Berufungs- klägerin und der Adhäsionsklägerin war. Zu Handen der Verteidigung ist auch zu bemerken, dass zwar zutreffenderweise einem Täter eine Sache, die er durch Täu- schung erlangt hat, in der Regel nicht anvertraut ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Täuschung sich gerade darauf bezieht, dass der Getäuschte dem Täter die Sache anvertraut (BGE 117 IV 436). Selbst wenn im vorliegenden Fall die Täu- schung in den Vordergrund gerückt würde, so ändert dies eben nichts daran, dass Y. das Geld und die Schmuckstücke diesfalls gerade aufgrund dieser Täuschung
E. 15 zur Reinigung mit Rückgabepflicht übergab bzw. anvertraute. Die Berufungskläge- rin wurde somit völlig zu Recht wegen Veruntreuung angeklagt. Der Tatbestand des Betruges steht hier nicht zur Diskussion, selbst wenn dies – weil dann die Arglist speziell geprüft werden müsste – seitens der Berufungsklägerin angedeutet wird. Insofern ist auch nicht relevant, ob das Handeln von Y. jeder vernünftigen, durch- schnittlichen Verhaltensweise widersprach und ob sie minimalste Vorsichtsmass- nahmen verletzte. 8.a. Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 nStGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 nStGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzu- gehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt wer- den; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet wer- den. Urteilt die Berufungsinstanz erst unter der Herrschaft des neuen Rechts, ist die Betroffene so zu behandeln wie jemand, der unter altem Recht delinquierte und nach neuem Recht abgeurteilt wird (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 S. 1471 ff.). Nach- folgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und neue Recht separat zu er- mitteln und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, damit das für die Berufungsklägerin mildere Recht zur Anwendung gelangen kann. b. Nach dem bis am 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird die Ver- untreuung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB. Die Zucht- hausstrafe beträgt mindestens ein Jahr (Art. 35 aStGB). Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 aStGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Wie sich aus den fol- genden Erwägungen ergibt, stellt das neue Recht im konkreten Fall das mildere dar, weshalb es nicht notwendig erscheint, an dieser Stelle auf die Strafzumessungskri- terien gemäss altem Recht näher einzugehen.
E. 16 c. Nach neuem Recht wird die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert, wobei eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten denkbar ist. Zunächst fällt eine Gelds- trafe gemäss Art. 34 nStGB in Betracht, welche höchstens 360 Tagessätze betra- gen darf. Die Zahl der Tagessätze bestimmt das Gericht nach dem Verschulden des Täters. Die Höhe des Tagessatzes beträgt maximal Fr. 3'000.--, wobei das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils in Betracht zieht, namentlich sein Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Mit Zustimmung des Täters kann der Richter sodann an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ge- meinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen (Art. 37 nStGB). Gemäss Art. 42 nStGB kann das Gericht zudem den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Absatz 4 dieser Bestimmung sieht vor, dass eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 nStGB verbunden wer- den kann. Schliesslich kann der Richter den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Wird der Täter zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt, muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 nStGB). Der teilbedingte Strafvollzug erweist sich dann als sinnvoll, wenn eine günstige Prognose nur unter Berücksich- tigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) des unbedingt zu vollziehenden Teils gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 nStGB bzw. wenn der Täter bereits einmal eine „leichte, bedingte Strafe“ erhalten hat (Botschaft 2005, BBl 2005, 4708). Schiebt nun das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teil- weise auf, so bestimmt es gemäss Art. 44 nStGB dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wobei es für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann. Bei Vorliegen der objektiven Vorausset- zungen für einen Aufschub ist dieser jedoch nur zulässig, wenn in subjektiver Hin- sicht vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (Art. 42 Abs. 1 nStGB). Wenn keine ungünstigen Anzeichen vorliegen, muss demnach eine günstige Prognose vermutet werden. Die bisher angewandten Kriterien zur Beurtei- lung einer guten Prognose können beibehalten werden (Botschaft 1998, BBl 1999,
E. 17 2049; Greiner, Bedingte und unbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänzi- ger/Hubschmid/Soll-berger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizeri- schen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 99; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstra- fen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 132; Omlin, Strafgesetzbuch, Revision des Allgemeinen Teils, Basel 2006, S. 9). d. Es kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Ge- währung des bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt sind. Die Beru- fungsklägerin hat in den letzten fünf Jahren keine bedingte oder unbedingte Frei- heitsstrafe über sechs Monaten oder eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verbüsst. Folglich bleibt zu prüfen, ob bei X. in subjektiver Hinsicht eine ungünstige Prognose fehlt. Die Berufungsklägerin ist bereits einschlägig vorbestraft. Wie sie jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ausführte, geht sie seit
1. Dezember 2006 einer geregelten Arbeit nach und erzielt damit ein regelmässiges Einkommen. Darüber hinaus sorgt die Berufungsklägerin für ihre zwei Kinder und nimmt in diesem Rahmen eine gewisse Verantwortung wahr. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um X. von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Kann vorliegend somit eine günstige Prognose vermutet werden, ist eine Geldstrafe aufzuschieben. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 nStGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 nStGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungs- fähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die glei- chen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensauf- wand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. Die Berufungsinstanz erach- tet die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- als den gesamten Umständen angemessen. Gemäss Art. 41 nStGB kann eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe von weni- ger als sechs Monaten nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Vorliegend ist diese Bestim- mung nicht anwendbar, da – wie ausgeführt – die Strafe aufgeschoben werden kann.
E. 18 e. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 nStGB). Das Gericht erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Pro- bezeit von drei Jahren als den Umständen des Einzelfalls und der Persönlichkeit der Berufungsklägerin angemessen. f. Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem und neuem Recht, so erweist sich vorliegend das neue Recht als das mildere. Nach neuem Recht wird zur bedingten Geldstrafe als Primärsanktion zusätzlich eine Busse ausgefällt. Diese bewegt sich dabei in der gleichen Grössenordnung wie nach altem Recht, da sie wie bisher nach dem Verschulden des Täters bemessen wird. Nach Vornahme der Günstigkeitsprüfung gelangt die Berufungsinstanz daher zur Auffassung, dass die Berufungsklägerin nach neuem Recht besser gestellt ist, besteht doch die Möglichkeit der Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe in Ver- bindung mit einer Busse, während nach altem Recht eine bedingte Gefängnisstrafe auszusprechen wäre. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das seit 1. Januar 2007 geltende Recht anzuwenden, zumal eine Freiheitsstrafe immer strenger als eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit gilt, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (Riklin, a.a.O., S. 1473). 9.a. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt die Berufungsinstanz ihr Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 nStGB nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den ge- samten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkom- ponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 nStGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti- gen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Das Gericht bemisst eine allfäl- lige Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 nStGB). Bei der Bemes-
E. 19 sung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 21; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 nStGB). b. Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt nicht leicht. Sie hat das ihr von Y. entgegengebrachte Vertrauen bewusst ausgenutzt, um sich deren Schmuckstücke im Wert von Fr. 19'135.-- und Bargeld in der Höhe von Fr. 40'000.-- anzueignen. Straferhöhend fallen die Vorstrafen der Jahre 2000, 2003 und 2004 in Österreich sowie in Deutschland ins Gewicht. Ein Strafminderungsgrund ist nicht ersichtlich, zumal die Berufungsklägerin ihre Taten erst gestanden hat, nachdem ihr diese zweifelsfrei nachgewiesen werden konnten. Strafschärfungs- und Strafmilde- rungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände so- wie sämtlicher Strafzumessungskriterien erscheint der Berufungsinstanz die von der Vorinstanz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.-- in Verbindung mit einer Busse von Fr. 300.-- als dem Verschulden und den persön- lichen und finanziellen Verhältnissen der Berufungsklägerin angemessen. Hiezu ist auszuführen, dass es der Berufungsinstanz verwehrt ist, die im angefochtenen Ur- teil ausgesprochenen Strafen und Massnahmen zu verschärfen, wenn nur zuguns- ten der Verurteilten Berufung eingelegt worden ist (Art. 146 Abs. 1 StPO). 10. Y. macht gegenüber der Berufungsklägerin eine Adhäsionsklage in der Höhe von Fr. 59'135.--, zuzüglich Zins von 5 % ab 24. Mai 2005, geltend. a. Gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO kann die Geschädigte ihre zivilrechtliche Forderung gegenüber der Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise gel- tend machen. Die Adhäsionsklage ist während des Untersuchungsverfahrens, spätestens jedoch bis zum zwanzigsten Tag nach Eingang der Verfügung betref- fend den Schluss der Untersuchung, durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, die sie dem zuständigen Gericht übermittelt (Art. 130 Abs. 2 StPO). Zudem ist bei jeder auf die Ausrichtung einer Geldleistung ge- richteten Adhäsionsklage der Forderungsbetrag anzugeben (Domenig, Die Adhäsi- onsklage im Bündner Strafprozess, Diss., Zürich 1990, S. 97). Hält das Gericht die Akten für die Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend, so entscheidet es über die Zivilforderung ohne Rücksicht auf den Streitwert, ansonsten überweist es die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter (Art. 131 Abs. 3 StPO). Den Anspruch kann nur der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechts oder Rechts-
E. 20 gutes geltend machen, gegen welches sich die Straftat richtet (Domenig, a.a.O., S. 69 f.). b. Vorliegend erging die Schlussverfügung am 8. Juni 2006 und wurde gleichentags mitgeteilt (act. 1.18). Am 27. Juni 2006 liess Y. fristgerecht eine bezif- ferte Adhäsionsklage bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einreichen (act. 1.19). Zudem wurde sie – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – durch X. geschädigt, weshalb auf die Klage einzutreten ist. c. Y. führt zur Begründung ihrer Adhäsionsklage auf, dass sie X. Schmuck im Wert von Fr. 19'135.-- und Geld in der Höhe von Fr. 40'000.-- überge- ben habe, damit sie diese Sachen reinige. Da es in der Folge nicht zur vereinbarten Rückgabe des Geldes sowie des Schmuckes gekommen sei, sei ihr ein Schaden in der Höhe von insgesamt Fr. 59'135.-- entstanden. X. bestreitet nicht, von Y. Fr. 40'000.-- in bar erhalten zu haben (act. 8.8. S. 2). Wie sich aus den bei den Akten liegenden Bankbelegen ergibt, hat Y. insgesamt Fr. 39'300.-- an verschiedenen Bankschaltern abgehoben (act. 7.2). Ebenso kann Y. die Kaufpreise des Schmucks anhand der Kaufquittungen nachweisen (act. 7.3 und act. 7.4). Damit die Geschä- digte nun diesen eingetretenen Schaden adhäsionsweise geltend machen kann, muss dieser auf eine strafbare Handlung der Täterin zurückgehen (Domenig, a.a.O., S. 56 f.). Vorliegend wird X. der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, womit auch diese Voraussetzung erfüllt ist. Demnach ist der Adhäsionsklage stattzugeben und X. wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin Fr. 59'135.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 24. Mai 2005 zu bezahlen. Im Übrigen ist fest- zuhalten, dass die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nichts Substantielles zur Ad- häsionsklage vorbringt. 11. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen so- mit als rechtmässig. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen. Die Adhäsionsklägerin verzichtet auf eine ausseramtli- che Entschädigung.
E. 21 Demnach erkennt die Berufungsinstanz :
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.
- Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bun- desgericht gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Modalitäten der Einreichung richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht; BGG; SR 173.110).
- Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgericht von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juli 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SF 07 4 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz, Möhr, Hubert und Michael-Dürst Aktuarin ad hoc Halter —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Angeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz, Postfach 1633, Gartenhofstrasse 15, 8026 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 19. Januar 2007, mitgeteilt am 19. März 2007, in Sachen der Angeklagten und Berufungsklägerin gegen Y., Adhäsionsklä- gerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rath- geb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 G., und gegen die S t a a t s a n w a l t - s c h a f t G r a u b ü n d e n , Berufungsbeklagte, betreffend Veruntreuung, hat sich ergeben:
2 A.a. X. wurde am 30. Juni 1982 in A. geboren, wo sie zusammen mit einer jüngeren Schwester bei ihren Eltern aufwuchs. In A. besuchte sie vier Jahre die Volks- und fünf Jahre die Hauptschule. Danach erlernte sie keinen Beruf. Sie arbei- tete während 1 ½ - 2 Jahren als Raumpflegerin bei der Reinigungszentrale L. in A.. Am 23. Dezember 1999 und am 26. Juli 2001 wurden ihre zwei Kinder B. und C. geboren. X. hatte 1 ½ Jahre lang eine Stelle als Bürogehilfin bei der Firma D. in A.. Derzeit ist sie bei der E. GmbH in A. angestellt. Eigenen Angaben zufolge verdient sie zurzeit monatlich EUR 970.--. Zudem bezieht sie monatlich Kinderzulagen in der Höhe von EUR 200.--. Sie hat kein Ver- mögen. b. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. In Deutschland und Österreich liegen folgende Verurteilungen vor:
1) 11.05.2000 Jugendgerichtshof A. teils vollendeter, teils versuchter schwerer gewerbsmässiger Betrug, 9 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre;
2) 08.04.2003 Jugendgerichtshof A. Diebstahl, 10 Wochen Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre;
3) 23.01.2004 Amtsgericht Besigheim (D) Strafbefehl: Verwarnung wegen Wuchers, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 50.00 unter Vorbehalt der Verur- teilung, Bewährungszeit 2 Jahre; c) Am 17. Juni 2005 leistete X. ein Depositum in der Höhe von Fr. 3'000.-- . d) X. befand sich vom 16. bis am 17. Juni 2005 in Polizeihaft. B.a. Am 20. Juni 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft von Graubünden vorzeitig gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und beauftragte das Untersuchungsrichteramt G. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung er- ging am 8. Juni 2006. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 wurde X. wegen Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Der ge- stützt auf Art. 346 StGB und Art. 47 StPO zuhanden des Bezirksgerichts Plessur erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2006 folgender Sachverhalt zu Grunde:
3 „Am 20. Mai 2005, um ca. 14.00 Uhr, traf Y. X. vor dem Schuhladen F. in G.. Die Angeklagte gab vor, über aussergewöhnliche mentale Fähigkeiten zu ver- fügen und in der Lage zu sein, die schwierige Lebenssituation von Y. zu er- kennen und wieder zum Guten wenden zu lassen. Die zwei Frauen begaben sich dann ins Café H., wo die Angeklagte Y. eine Wurzel übergab, welche aus Lourdes stamme und ihr Kraft spende. Danach fuhren sie in den Fürstenwald. Dort führte X. ein Ritual mit einer Schnur durch, worauf sie Y. mitteilte, dass sie nun drei Tage brauche, um ihr Problem zu lösen. Y. schöpfte dadurch Ver- trauen und war der festen Überzeugung, X. könne ihr helfen, ihr psychisches Tief zu überwinden. Am 21. Mai 2005 rief die Angeklagte Y. an und vereinbarte mit ihr ein Treffen auf den 23. Mai 2005, um 09.00 Uhr, beim Café H. in G.. Wie vereinbart trafen sich die zwei Frauen am 23. Mai 2005 beim Café H.. Von dort aus fuhren sie dann zur K., wo X. im Fahrzeug von Y. ein weiteres Ritual vornahm. Dabei zerschlug sie in einem T-Shirt des Ehegatten von Y. ein rohes Ei, um die “schwarze Macht“ von ihr zu lösen. Daraufhin sagte sie, dass sie jetzt eine neue Seele für die böse Macht finden und dieser Seele soviel Geld als möglich geben müsse. X. erklärte ihr, dass sie (die Angeklagte) dieses Geld reinigen musste. Ferner erklärte sie Y., dass man das Geld am kommenden Tag wieder auf das Bankkonto einzahlen könne und ihr Ehemann somit davon nichts mer- ken werde. Y. entschied sich deshalb, CHF 40'000.-- zu besorgen und begab sich unverzüglich auf zwei Banken in I. und G.. Nachdem sie sich dieses Geld beschafft hatte, begaben sich die zwei Frauen zum Friedhof J.. Dort musste Y. den gesamten Geldbetrag von CHF 40'000.-- in einen Plastiksack legen. X. forderte dann Y. auf, auch ihren Schmuck, welcher einen Gesamtwert von CHF 19'135.-- aufwies, in den Plastiksack zu legen, damit sie auch diesen reinigen könne. Sie nahm selbst ihre Schmuckstücke und legte auch diese in den Plastiksack. Schliesslich teilte sie Y. mit, sie werde sie anrufen, wenn das Geld und der Schmuck gereinigt seien. Schliesslich entfernte sie sich. Nach dem 23. Mai 2005 kam es zu weiteren telefonischen Kontakten zwischen Y. und X.. Noch am selben Tag erklärte diese, dass sie das Geld und den Schmuck nicht mehr zurückgeben könne, denn das Böse habe verlangt, dass man alles opfere. Dafür sei Y. nun ein freier Mensch. Später gab X. an, das Geld u.a. im L.dom in A. in eine Sammelbox gelegt und den Schmuck Ob- dachlosen gespendet zu haben.“ b. Am 27. Juni 2006 reichte Y., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Christian Rathgeb, eine Adhäsionsklage über Fr. 59'135.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab 24. Mai 2005, ein. C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte vor der Vorinstanz fol- gende Anträge: „1. X. sei der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von 2 Ta- gen, mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen.
4 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. 4. Das von X. geleistete Depositum von CHF 3'000.-- sei an die Verfah- renskosten anzurechnen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ D. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur vom 19. Ja- nuar 2007 waren die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsanwalt sowie der Anklage- vertreter anwesend. Mit Urteil vom 19. Januar 2007, gleichentags mündlich eröffnet, schriftlich mitgeteilt am 19. März 2007, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. X. ist schuldig der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird X. mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 10.-- bestraft. Daran ist die erstandene Polizeihaft von 2 Tagen (entspricht 2 Tagessätzen à CHF 10.00) anzurechnen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. 4. X. wird ausserdem mit einer Busse von CHF 300.-- bestraft. 5. Die Adhäsionsklage wird gutgeheissen und X. verpflichtet, Y. CHF 59'135.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab 24. Mai 2005, zu bezahlen. 6. Die Kosten des Verfahrens von CHF 6'156.05 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3'156.05 und Gerichtsge- bühr von CHF 3'000.00) gehen zu Lasten der Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft von CHF 410.-- sowie des allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7. X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich insgesamt CHF 6'456.05 (Busse: CHF 300.00; Verfahrenskosten: CHF 6'156.05). Die Busse wird mit dem geleisteten Depositum verrechnet. Die verbleiben- den CHF 2'700.00 werden an die Verfahrenskosten angerechnet. X. hat den Restbetrag von CHF 3'456.05 innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Urteils auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Ples- sur zu überweisen. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung).“
5 E. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 10. April 2007 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Anträgen erheben: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 19. Januar 2007 ist auf- zuheben und Frau X. von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter ist die Strafsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Die Adhäsionsklage der Geschädigten ist abzuweisen, respektive auf den Zivilweg zu verweisen. 3. X. ist angemessen zu entschädigen und es ist ihr eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zu entrichten. 4. Die Verfahrenskosten sowohl für die 1. wie auch für die 2. Instanz sind vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Das von X. geleistete Depositum in der Höhe von Fr. 3'000.-- ist ihr vollumfänglich und unbelastet herauszugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.“ F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom
17. April 2007 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. Das Bezirksgericht Plessur erklärte mit Schreiben vom 30. April 2007 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben vom
20. April 2007 verzichtete die Adhäsionsklägerin unter Hinweis auf die Ausführun- gen in der Adhäsionsklage vom 27. Juni 2006 auf die Einreichung einer Berufungs- antwort. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Die Berufungsinstanz zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte können der Verur- teilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entschei- des Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1
6 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Die Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Berufungsinstanz in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, G. 1996, S. 376). 3. Der Kantonsgerichtspräsident führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft die Berufungs- instanz ihren Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat die Angeschuldigte in einem Strafverfahren aber gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Prinzip der Verfahrensöffent- lichkeit gilt dabei grundsätzlich – unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO – nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Rechtsmittelverfahren. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Berufungsklägerin hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 Satz 2 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vor- instanz in Anwesenheit der Berufungsklägerin öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall sodann Rechtsfragen zur Dis- kussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungsklägerin stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2 b). 4. Die Berufungsklägerin anerkennt lediglich teilweise den der Anklage- schrift und dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt bezüglich Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Sie bestreitet indessen, sich
7 strafbar verhalten zu haben. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass die Berufungsklägerin den ihr zur Last gelegten Sachverhalt erfüllt und sich strafbar gemacht hat. Anlässlich dieser Prü- fung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz oder jene von X. überzeugend erscheint. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen der Berufungsklägerin, der Adhäsionsklägerin sowie die weiteren Beweismittel und Umstände frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entschei- den zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. a. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfah- ren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die der Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für die Angeklagte ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Er- kenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek- tiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld der Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zu- lassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer
8 gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschie- dene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täter- schaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechts- genügenden Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (Pra 2002 Nr. 180). Es ist somit anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersu- chen, ob die Darstellung der Anklage oder jene der Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für die Angeklagte günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E. 2). b. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grund- satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismit- tel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamt- eindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung der Beweise entscheidend (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). We- sentlich können – wie oben ausgeführt – auch sogenannte Indizien sein (Pra 2002, Nr. 180). c. Bei der Würdigung von Aussagen steht nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der Aussage im Vordergrund. Indizien für eine wahrheitsgetreue Aussage bilden dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwar- ten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Rich- tigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kenn- zeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundun- gen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe
9 mehrer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 311 ff.). 5.a. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2005 (act. 8.2) sagte X. aus, dass sie sich bisher noch nie in G. aufgehalten habe. Sie bestritt, zwischen dem 20. und dem 23. Mai 2005 eine Frau in G. angesprochen und sie psychisch unter Druck gesetzt und ihr Geld und Schmuckgegenstände abgenom- men zu haben. Es müsse sich um eine Verwechslung handeln. In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 2005 (act. 8.6) äusserte sich X. nicht zu den erhobenen Vorwürfen, sondern bestand auf einer anwaltlichen Ver- tretung. Ebenfalls am 17. Juni 2005 fand zwischen X. und Y. ein Konfrontverhör statt (act. 8.8). X. gab zu Protokoll, Y. am 20. Mai 2005, ca. 14.00 Uhr, vor dem F.-Ge- schäft in G. getroffen zu haben. Anschliessend seien sie ins Café H. gegangen, um miteinander über die problematische Ehebeziehung von Y. zu reden. X. habe der Geschädigten angeboten, für sie zu beten, damit sie ihre Beziehung verbessern könne. Darauf seien sie gemeinsam in den Fürstenwald gegangen und hätten ge- betet. Dabei habe sie etwas mit einer Schnur gemacht, das sie aber nicht als Ritual bezeichnen würde. Sie habe von Y. einen Perlenring bekommen, welchen sie ihr beim nächsten Treffen jedoch wieder zurückgegeben habe. Bezüglich des zweiten Treffens vom 23. Mai 2005 sagte X. aus, wiederum mit Y. gebetet zu haben, wobei sie Eier verwendet habe. Sie gab zu, von Y. ca. Fr. 40'000.-- an Bargeld erhalten zu haben. Y. habe ihr das Geld freiwillig gegeben und sie hätte sie zu nichts gezwun- gen. Ebenso treffe zu, dass sie von Y. verschiedene Schmuckstücke erhalten habe. Das Geld habe sie im L.dom in A. in eine Sammelbox geworfen. Die Schmuckstücke habe sie an obdachlose Menschen gegeben. Nach dem 23. Mai 2005 habe sie meh- rere Male mit Y. telefoniert. Vor dem Untersuchungsrichteramt G. sagte X. am 23. Januar 2006 (act. 8.9) aus, das Geld und die Schmuckstücke angenommen zu haben, damit sich Y. freier fühle. Sie habe diese Sachen nicht verbrannt, sondern damit Spenden in mehreren Kirchen getätigt. Die Schmuckstücke habe sie an obdachlose Menschen überreicht. Y. sei mit diesem Opfer einverstanden gewesen. Sie habe nicht den gesamten Geldbetrag im A.er L.dom gespendet. Einen kleinen Teil des Geldes habe sie in die Sammelbox im L.dom geworfen. Mehrere kleine Teile habe sie vor mehreren Ma-
10 donna-Statuen in verschiedenen Kirchen in A. deponiert. Sie habe die Sachen nicht zur Reinigung erhalten. b. Y. führte am 30. Mai 2005 vor der Kantonspolizei Graubünden (act. 8.1) aus, X. am 20. Mai 2005, um ca. 14.00 Uhr, vor dem Schuhhaus F. in G. ange- troffen zu haben und von ihr auf ihre schlechte psychische Verfassung angespro- chen worden zu sein. Sie habe ihre Hilfe angeboten. Sie hätten zusammen einen Kaffee getrunken und X. habe ihr eine heilige Wurzel übergeben. Anschliessend seien sie zum Fürstenwald gefahren, wo X. ein Ritual mit einer Schnur gemacht habe. Sie habe ihr gesagt, sie brauche jetzt drei Tage, um das Problem zu lösen. Allerdings habe X. dann ihren Perlenring haben wollen, weil sie gespürt hätte, dass dieser Ring vergiftet war. Sie habe diesen reinigen wollen. Am 23. Mai 2005 hätten sie sich wieder getroffen und ein Ritual mit einem Ei durchgeführt. X. habe dann angeblich die schwarze Macht von ihr lösen können. Jetzt habe sie eine neue Seele für die böse Macht finden müssen; dieser Seele habe man viel Geld geben müssen. Sie habe einen Betrag von Fr. 1'000.--, danach Fr. 4'000.-- und schliesslich Fr. 10'000.-- genannt. X. habe dann je Fr. 10'000.-- für jede Person der Familie haben wollen. Sie habe ihr dann erklärt, dass sie nicht soviel Geld beschaffen könne, da dies ihr Mann merken würde. Infolgedessen habe X. gesagt, sie könne das Geld am nächsten Tag wieder auf das Konto legen, ohne dass dies ihr Mann sehen würde. Dies sei für sie der Punkt gewesen, an dem sie sich einverstanden erklärt habe. Sie habe dies zu Ende bringen wollen und sich entschieden, das Geld abzuheben. Nachdem sie das Geld besorgt habe, seien sie zum Friedhof J. gefahren. Dort habe sie das Geld in eine Plastiktasche werfen müssen. Danach habe X. ihr gesagt, dass sie auch noch den Schmuck in die Tasche werfen solle, da sie diesen auch noch reinigen müsse. Die Frau habe ihr dann die Fingerringe sowie die Ohrringe und die Armbanduhr vom Leib gerissen und in ihre Plastiktasche geworfen. Sie würde an- rufen, wenn diese Sachen gereinigt seien. Am selben Tag hätte sie von der Frau einen Anruf mit der Mitteilung erhalten, dass sie alles habe verbrennen müssen, denn das Böse habe verlangt, dass man alles opfere. Sie sei jetzt dafür ein freier Mensch. Sie dürfe niemandem davon erzählen, ansonsten das Böse wieder zurück- kommen würde. Ein paar Tage später habe die Frau bei ihr zuhause angerufen. Sie habe erwähnt, dass sie für sie beten werde und dass sie niemandem etwas erzählen dürfe. Diese Frau habe sie mit ihrer schwarzen Magie psychisch völlig unter Druck gesetzt. Sie habe sich machtlos und ausgeliefert gefühlt.
11 Diese Aussagen bestätigte Y. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
17. Juni 2005 (act. 8.4) und im Konfrontverhör vor dem Untersuchungsrichteramt G. vom 17. Juni 2005 (act. 8.8). c. Aufgrund der Aussagen von X. wurden von der Interpol A. Erhebungen durchgeführt. Vom Sakristeidirektor der M. konnte in Erfahrung gebracht werden, dass eine Spende in der Höhe von ca. Fr. 40'000.-- nicht in der Kollekte der Pfarre vorgefunden wurde. Dies wäre mit Sicherheit aufgefallen. Auch sei nicht bekannt, dass in anderen Kirchen eine derartig hohe Spende gegeben worden sei. Erhebun- gen im Rahmen von Streifen in sog. “Sandlerkreisen“ hinsichtlich verschenkter Schmuckstücke seien ebenfalls negativ verlaufen (act. 7.17). 6. Die Berufungsklägerin macht geltend, das Geld und die Schmuckstü- cke als Spende entgegengenommen zu haben. Sie bestreitet, dass sie die Sachen habe reinigen und an Y. zurückgeben wollen. Es ist daher im Folgenden im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob X. mit ihrer Behauptung durchzudringen ver- mag. a. Die Berufungsklägerin wurde viermal einvernommen, wobei sie in den verschiedenen Befragungen je unterschiedliche Aussagen machte. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2005 (act. 8.2) sowie in der zweiten vom
17. Juni 2005 (act. 8.6) bestritt X., etwas mit dem Vorfall zu tun zu haben, obwohl Y. sie anhand eines Fotoblattes zweifelsfrei identifizieren konnte (act. 8.4 und act. 8.5). X. machte vielmehr geltend, gerade erst in G. eingetroffen zu sein (act. 8.2). Erst im Konfrontverhör gab die Berufungsklägerin zu, Y. getroffen und öfters mit ihr telefoniert zu haben (act. 8.8, S. 2). Sie bestätigte im Konfront ausserdem, von Y. Geld und Schmuck entgegen genommen zu haben. Das Geld sowie die Schmucks- tücke habe sie gespendet: im L.dom in A. habe sie das Geld in eine Sammelbox geworfen und die Schmuckstücke habe sie an obdachlose Menschen gegeben (act. 8.8, S. 3). Demgegenüber äusserte sich X. – nachdem abgeklärt worden war, dass im L.dom keine so hohe Spende eingegangen war – am 23. Januar 2006 vor dem Untersuchungsrichteramt dahingehend, dass sie in mehreren Kirchen in A. Spen- den getätigt habe. Sie habe nicht den ganzen Betrag im L.dom in die Sammelbox gegeben, sondern nur einen kleinen Teil des Geldes. Mehrere kleine Teile habe sie vor Madonna-Statuen in verschiedenen orthodoxen Kirchen in A. gespendet (act. 8.9, S. 4). Diese Unstimmigkeiten in den Einvernahmen, bei denen die Berufungs- klägerin jedes Mal eine andere Version des Sachverhaltes schilderte, sprechen ge- gen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von X..
12 Y. hielt indessen an ihrer Aussage, die Berufungsklägerin habe das Geld und den Schmuck zur Reinigung entgegen genommen, in allen drei Einvernahmen fest (act. 8.1, act. 8.4 und act. 8.8). Sie schilderte den Sachverhalt anschaulich und wi- derspruchsfrei. Y. konnte die Berufungsklägerin beschreiben und schliesslich an- hand eines Fotoblattes auch identifizieren (act. 8.1, S. 4 und act. 8.5). b. Es ist daher festzuhalten, dass für das Kantonsgericht von Graubün- den bei Betrachtung der gesamten Umstände keine Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie er der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt worden ist, zumal die Aussagen der Beru- fungsklägerin zahlreiche Widersprüche aufweisen. Die Depositionen von Y. jedoch sind konstant und glaubhaft. Es bleibt festzustellen, dass die Gesamtheit der ver- schiedenen Indizien vollen und rechtsgenüglichen Beweis dafür erbringen, dass die Berufungsklägerin zwischen dem 20. und 23. Mai 2005 von Y. Geld in der Höhe von Fr. 40'000.-- sowie Schmuckstücke im Wert von Fr. 19'135.-- an sich genommen hat, um diese Sachen zu reinigen und sie anschliessend wieder an Y. auszuhändi- gen. c. Die Höhe des Geldbetrages sowie der Wert der Schmuckstücke ist in den Akten dokumentiert (act. 7.2, 7.3 und 7.4). Dass die Sachverhaltsdarstellung von Y. zutrifft und die Berufungsklägerin deren Vertrauen gewann und schliesslich missbrauchte, ergibt sich zudem auch daraus, dass sich Y. im damaligen Zeitpunkt in einer labilen psychischen Verfassung befand (act. 8.8). Sie empfand X. als lie- bens- und vertrauenswürdig (act. 8.1). Dieses Vertrauen wurde noch gestärkt, als die Berufungsklägerin den Perlenring beim zweiten Treffen als angeblich gereinigt wieder zurückgab (um ihn dann allerdings wiederum mitzunehmen, act. 8.8). Der zentrale Punkt für Y., Geld und Schmuck zu übergeben, war die Reinigung dieser Gegenstände, was ja auch durch die durchgeführten Rituale u.a. mit dem Ei, wel- ches in einem T-Shirt des Ehemannes zerschlagen wurde (act. 8.1 S. 2, act. 8.9 S.
2) dokumentiert wird. Die – nachgeschobene – Version der Berufungsklägerin, die Gegenstände seien zum Zweck der Spende übergeben worden, ist als reine Schutz- behauptung zu werten und findet in den Akten keine Stütze. Die Aussage von Y., wenn sie spende, tue sie es selber, wirkt vor dem geschilderten Hintergrund glaub- haft (vgl. act. 8.8). In diesem Zusammenhang darf nicht ausgeblendet werden, dass die Berufungsklägerin auch in früheren Verfahren in ähnlicher Art und Weise vorge- gangen ist (act. 5.7.1 und act. 5.9.2).
13 7.a. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Veruntreuung schuldig. Täter kann nur sein, wem eine Sache anvertraut wurde. Als Sachen gelten körperliche Gegenstände im Sinne von Art. 713 ZGB unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Wert. Beweglich sind Fahr- nissachen sowie alles, was durch Abtrennung beweglich gemacht werden kann. Auch Bargeld stellt eine fremde Sache dar, soweit es nicht durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist (Niggli/Riedo, in: Basler Kommen- tar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2003, N. 25 ff. und N. 34 ff. vor Art. 137, N. 11 zu Art. 138). Nach der langjährigen Recht- sprechung des Bundesgerichts ist anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbe- sondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (u.a. BGE 120 IV 276, E. 2; 120 IV 117, E. 2 b; 118 IV 32, E. 2 a). Die Sache muss dabei mit Willen des Täters in dessen Gewahrsam übergehen und der Treugeber muss sei- nen Gewahrsam vollständig aufgeben. Vollständige Aufgabe des Gewahrsams durch den Treugeber (und damit Anvertrauen) liegt nicht vor, wenn dieser weiterhin Verfügungsmacht bzw. Kontrolle über die Sache innehat (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 69 f. und 76 f. zu Art. 138). Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Treuge- ber und Treuhänder muss nicht bestehen. Selbst ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis genügt (BGE 73 IV 170, 86 IV 160, 92 IV 174), d.h. eines, das sich nicht auf Gesetz oder Vertrag gründet, z.B. weil derselbe ungültig oder nichtig ist (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 79 ff. zu Art. 138 mit weiteren Hinweisen). Die Tathand- lung besteht in der Aneignung der fremden Sache. Der Täter muss den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zu- eignung der Sache haben, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 96 zu Art. 138). Ein Vermögens- schaden wird nicht vorausgesetzt (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 102 zu Art. 138). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz hinsichtlich der Fremdheit der Sache, der dauernden Enteignung und der zumindest vorübergehenden Aneignung. Weiter notwendig ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. An dieser kann es fehlen, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 105 ff. zu Art. 138).
14 b. Die Schmuckstücke und das Bargeld sind nach dem Gesagten als Sa- chen zu qualifizieren. Sie wurden der Berufungsklägerin zudem nicht zu Eigentum übertragen, sondern vielmehr mit der Verpflichtung, die Sachen zu reinigen und da- nach wieder zurückzugeben, womit sie als anvertraut im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung gelten. Ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien un- gültig oder nichtig ist, ist nicht relevant, zumal das Bundesgericht selbst ein fakti- sches Vertrauensverhältnis genügen lässt. Dieses tatsächliche Vertrauensverhält- nis zeigt sich vorliegend unter anderem (siehe vorstehend E. 6) darin, dass X. den anlässlich des ersten Treffens erhaltenen Perlenring beim zweiten Treffen wieder an Y. aushändigte (act. 8.1, S. 2; act. 8.8, S. 6). Sie bestärkte damit Y. im Vertrauen, dass sie auch die anderen Schmuckstücke und das Geld nach erfolgter Reinigung wieder zurück erhalten werde. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Ob- wohl X. wusste, dass ihr die fremden Sachen zur Reinigung übergeben worden wa- ren, hat sie sich das Geld und den Schmuck zumindest vorübergehend angeeignet und Y. – indem sie ihr die Gegenstände nicht mehr zurückgab – dauernd enteignet. Infolge fehlender Ersatzbereitschaft ist auch das Tatbestandsmerkmal der unrecht- mässigen Bereicherung erfüllt. X. ist daher der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. c. Zu Handen der Verteidigung sei noch angefügt, dass im vorliegenden Fall nicht so sehr eine Täuschung, als vielmehr ein begründetes Vertrauensverhält- nis im Vordergrund steht, welches von der Berufungsklägerin raffiniert missbraucht wurde. Dass die Berufungsklägerin hellseherische Fähigkeiten für sich in Anspruch nimmt, ergibt sich nicht nur aus den Akten (act. 5.7.1, 5.9.2 und 8.9), sondern wurde auch von der Verteidigung vor der Vorinstanz indirekt zugestanden, indem dort be- hauptet wurde, die Berufungsklägerin habe das Wahrsagen seit 1 ½ Jahren aufge- geben (Plädoyer, S. 9). Ob schliesslich die Berufungsklägerin tatsächlich über hell- seherische Fähigkeiten verfügt und ob ihre im vorliegenden Fall erbrachte “Dienst- leistung“ nach ihrer Vorstellung entgeltlich hätte sein sollen, ist irrelevant, zumal über ein Entgelt – schon gar nicht in der Höhe der veruntreuten Werte – nie gespro- chen worden war und ein solches nie Inhalt der Gespräche zwischen der Berufungs- klägerin und der Adhäsionsklägerin war. Zu Handen der Verteidigung ist auch zu bemerken, dass zwar zutreffenderweise einem Täter eine Sache, die er durch Täu- schung erlangt hat, in der Regel nicht anvertraut ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Täuschung sich gerade darauf bezieht, dass der Getäuschte dem Täter die Sache anvertraut (BGE 117 IV 436). Selbst wenn im vorliegenden Fall die Täu- schung in den Vordergrund gerückt würde, so ändert dies eben nichts daran, dass Y. das Geld und die Schmuckstücke diesfalls gerade aufgrund dieser Täuschung
15 zur Reinigung mit Rückgabepflicht übergab bzw. anvertraute. Die Berufungskläge- rin wurde somit völlig zu Recht wegen Veruntreuung angeklagt. Der Tatbestand des Betruges steht hier nicht zur Diskussion, selbst wenn dies – weil dann die Arglist speziell geprüft werden müsste – seitens der Berufungsklägerin angedeutet wird. Insofern ist auch nicht relevant, ob das Handeln von Y. jeder vernünftigen, durch- schnittlichen Verhaltensweise widersprach und ob sie minimalste Vorsichtsmass- nahmen verletzte. 8.a. Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 nStGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 nStGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzu- gehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt wer- den; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet wer- den. Urteilt die Berufungsinstanz erst unter der Herrschaft des neuen Rechts, ist die Betroffene so zu behandeln wie jemand, der unter altem Recht delinquierte und nach neuem Recht abgeurteilt wird (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 S. 1471 ff.). Nach- folgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und neue Recht separat zu er- mitteln und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, damit das für die Berufungsklägerin mildere Recht zur Anwendung gelangen kann. b. Nach dem bis am 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird die Ver- untreuung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB. Die Zucht- hausstrafe beträgt mindestens ein Jahr (Art. 35 aStGB). Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 aStGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Wie sich aus den fol- genden Erwägungen ergibt, stellt das neue Recht im konkreten Fall das mildere dar, weshalb es nicht notwendig erscheint, an dieser Stelle auf die Strafzumessungskri- terien gemäss altem Recht näher einzugehen.
16 c. Nach neuem Recht wird die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert, wobei eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten denkbar ist. Zunächst fällt eine Gelds- trafe gemäss Art. 34 nStGB in Betracht, welche höchstens 360 Tagessätze betra- gen darf. Die Zahl der Tagessätze bestimmt das Gericht nach dem Verschulden des Täters. Die Höhe des Tagessatzes beträgt maximal Fr. 3'000.--, wobei das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils in Betracht zieht, namentlich sein Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Mit Zustimmung des Täters kann der Richter sodann an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ge- meinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen (Art. 37 nStGB). Gemäss Art. 42 nStGB kann das Gericht zudem den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Absatz 4 dieser Bestimmung sieht vor, dass eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 nStGB verbunden wer- den kann. Schliesslich kann der Richter den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Wird der Täter zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt, muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 nStGB). Der teilbedingte Strafvollzug erweist sich dann als sinnvoll, wenn eine günstige Prognose nur unter Berücksich- tigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) des unbedingt zu vollziehenden Teils gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 nStGB bzw. wenn der Täter bereits einmal eine „leichte, bedingte Strafe“ erhalten hat (Botschaft 2005, BBl 2005, 4708). Schiebt nun das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teil- weise auf, so bestimmt es gemäss Art. 44 nStGB dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wobei es für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann. Bei Vorliegen der objektiven Vorausset- zungen für einen Aufschub ist dieser jedoch nur zulässig, wenn in subjektiver Hin- sicht vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (Art. 42 Abs. 1 nStGB). Wenn keine ungünstigen Anzeichen vorliegen, muss demnach eine günstige Prognose vermutet werden. Die bisher angewandten Kriterien zur Beurtei- lung einer guten Prognose können beibehalten werden (Botschaft 1998, BBl 1999,
17 2049; Greiner, Bedingte und unbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänzi- ger/Hubschmid/Soll-berger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizeri- schen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 99; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstra- fen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 132; Omlin, Strafgesetzbuch, Revision des Allgemeinen Teils, Basel 2006, S. 9). d. Es kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Ge- währung des bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt sind. Die Beru- fungsklägerin hat in den letzten fünf Jahren keine bedingte oder unbedingte Frei- heitsstrafe über sechs Monaten oder eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verbüsst. Folglich bleibt zu prüfen, ob bei X. in subjektiver Hinsicht eine ungünstige Prognose fehlt. Die Berufungsklägerin ist bereits einschlägig vorbestraft. Wie sie jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ausführte, geht sie seit
1. Dezember 2006 einer geregelten Arbeit nach und erzielt damit ein regelmässiges Einkommen. Darüber hinaus sorgt die Berufungsklägerin für ihre zwei Kinder und nimmt in diesem Rahmen eine gewisse Verantwortung wahr. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um X. von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Kann vorliegend somit eine günstige Prognose vermutet werden, ist eine Geldstrafe aufzuschieben. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 nStGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 nStGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungs- fähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die glei- chen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensauf- wand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. Die Berufungsinstanz erach- tet die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- als den gesamten Umständen angemessen. Gemäss Art. 41 nStGB kann eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe von weni- ger als sechs Monaten nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Vorliegend ist diese Bestim- mung nicht anwendbar, da – wie ausgeführt – die Strafe aufgeschoben werden kann.
18 e. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 nStGB). Das Gericht erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Pro- bezeit von drei Jahren als den Umständen des Einzelfalls und der Persönlichkeit der Berufungsklägerin angemessen. f. Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem und neuem Recht, so erweist sich vorliegend das neue Recht als das mildere. Nach neuem Recht wird zur bedingten Geldstrafe als Primärsanktion zusätzlich eine Busse ausgefällt. Diese bewegt sich dabei in der gleichen Grössenordnung wie nach altem Recht, da sie wie bisher nach dem Verschulden des Täters bemessen wird. Nach Vornahme der Günstigkeitsprüfung gelangt die Berufungsinstanz daher zur Auffassung, dass die Berufungsklägerin nach neuem Recht besser gestellt ist, besteht doch die Möglichkeit der Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe in Ver- bindung mit einer Busse, während nach altem Recht eine bedingte Gefängnisstrafe auszusprechen wäre. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das seit 1. Januar 2007 geltende Recht anzuwenden, zumal eine Freiheitsstrafe immer strenger als eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit gilt, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (Riklin, a.a.O., S. 1473). 9.a. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt die Berufungsinstanz ihr Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 nStGB nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den ge- samten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkom- ponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Her- beiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 nStGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti- gen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Das Gericht bemisst eine allfäl- lige Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 nStGB). Bei der Bemes-
19 sung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 21; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 nStGB). b. Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt nicht leicht. Sie hat das ihr von Y. entgegengebrachte Vertrauen bewusst ausgenutzt, um sich deren Schmuckstücke im Wert von Fr. 19'135.-- und Bargeld in der Höhe von Fr. 40'000.-- anzueignen. Straferhöhend fallen die Vorstrafen der Jahre 2000, 2003 und 2004 in Österreich sowie in Deutschland ins Gewicht. Ein Strafminderungsgrund ist nicht ersichtlich, zumal die Berufungsklägerin ihre Taten erst gestanden hat, nachdem ihr diese zweifelsfrei nachgewiesen werden konnten. Strafschärfungs- und Strafmilde- rungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände so- wie sämtlicher Strafzumessungskriterien erscheint der Berufungsinstanz die von der Vorinstanz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.-- in Verbindung mit einer Busse von Fr. 300.-- als dem Verschulden und den persön- lichen und finanziellen Verhältnissen der Berufungsklägerin angemessen. Hiezu ist auszuführen, dass es der Berufungsinstanz verwehrt ist, die im angefochtenen Ur- teil ausgesprochenen Strafen und Massnahmen zu verschärfen, wenn nur zuguns- ten der Verurteilten Berufung eingelegt worden ist (Art. 146 Abs. 1 StPO). 10. Y. macht gegenüber der Berufungsklägerin eine Adhäsionsklage in der Höhe von Fr. 59'135.--, zuzüglich Zins von 5 % ab 24. Mai 2005, geltend. a. Gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO kann die Geschädigte ihre zivilrechtliche Forderung gegenüber der Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise gel- tend machen. Die Adhäsionsklage ist während des Untersuchungsverfahrens, spätestens jedoch bis zum zwanzigsten Tag nach Eingang der Verfügung betref- fend den Schluss der Untersuchung, durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, die sie dem zuständigen Gericht übermittelt (Art. 130 Abs. 2 StPO). Zudem ist bei jeder auf die Ausrichtung einer Geldleistung ge- richteten Adhäsionsklage der Forderungsbetrag anzugeben (Domenig, Die Adhäsi- onsklage im Bündner Strafprozess, Diss., Zürich 1990, S. 97). Hält das Gericht die Akten für die Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend, so entscheidet es über die Zivilforderung ohne Rücksicht auf den Streitwert, ansonsten überweist es die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter (Art. 131 Abs. 3 StPO). Den Anspruch kann nur der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechts oder Rechts-
20 gutes geltend machen, gegen welches sich die Straftat richtet (Domenig, a.a.O., S. 69 f.). b. Vorliegend erging die Schlussverfügung am 8. Juni 2006 und wurde gleichentags mitgeteilt (act. 1.18). Am 27. Juni 2006 liess Y. fristgerecht eine bezif- ferte Adhäsionsklage bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einreichen (act. 1.19). Zudem wurde sie – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – durch X. geschädigt, weshalb auf die Klage einzutreten ist. c. Y. führt zur Begründung ihrer Adhäsionsklage auf, dass sie X. Schmuck im Wert von Fr. 19'135.-- und Geld in der Höhe von Fr. 40'000.-- überge- ben habe, damit sie diese Sachen reinige. Da es in der Folge nicht zur vereinbarten Rückgabe des Geldes sowie des Schmuckes gekommen sei, sei ihr ein Schaden in der Höhe von insgesamt Fr. 59'135.-- entstanden. X. bestreitet nicht, von Y. Fr. 40'000.-- in bar erhalten zu haben (act. 8.8. S. 2). Wie sich aus den bei den Akten liegenden Bankbelegen ergibt, hat Y. insgesamt Fr. 39'300.-- an verschiedenen Bankschaltern abgehoben (act. 7.2). Ebenso kann Y. die Kaufpreise des Schmucks anhand der Kaufquittungen nachweisen (act. 7.3 und act. 7.4). Damit die Geschä- digte nun diesen eingetretenen Schaden adhäsionsweise geltend machen kann, muss dieser auf eine strafbare Handlung der Täterin zurückgehen (Domenig, a.a.O., S. 56 f.). Vorliegend wird X. der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, womit auch diese Voraussetzung erfüllt ist. Demnach ist der Adhäsionsklage stattzugeben und X. wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin Fr. 59'135.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 24. Mai 2005 zu bezahlen. Im Übrigen ist fest- zuhalten, dass die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nichts Substantielles zur Ad- häsionsklage vorbringt. 11. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen so- mit als rechtmässig. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen. Die Adhäsionsklägerin verzichtet auf eine ausseramtli- che Entschädigung.
21 Demnach erkennt die Berufungsinstanz : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bun- desgericht gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie die Modalitäten der Einreichung richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht; BGG; SR 173.110). 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgericht von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: